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EuGH: keine Extra-Gema-Lizenz für TV in Bewohnerzimmern nötig
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Seniorenwohnheime per Satellit empfangene Fernseh- und Radioprogramme ohne zusätzliche Lizenz in die Zimmer der Bewohner weiterleiten dürfen. Damit scheiterte die Verwertungsgesellschaft Gema mit ihrer Auslegung des Urheberrechts.
Die Luxemburger Richter wiesen damit die Position der Gema zurück, die in der internen Weiterleitung von TV- und Hörfunksignalen eine lizenzpflichtige Nutzung sah. Konkret ging es um eine Klage der Verwertungsgesellschaft gegen den Betreiber einer Seniorenresidenz in Rheinland-Pfalz, wie dpa berichtet. Dieser empfing Programme über Satellit und übertrug sie zeitgleich, vollständig und unverändert über das hauseigene Kabelnetz an die Anschlüsse in den einzelnen Zimmern. Die Gema hatte auf Unterlassung geklagt und vertrat die Auffassung, für diese Weiterverbreitung sei eine eigene Lizenz erforderlich.
Streit um die Definition der „öffentlichen Wiedergabe“
Der Fall war zunächst vor den Bundesgerichtshof gelangt, der den EuGH einschaltete, um eine zentrale Rechtsfrage klären zu lassen: Was gilt nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie als „öffentliche Wiedergabe“? Über die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe von Werken entscheiden nach EU-Recht die Urheber. An dieser Definition hängt damit unmittelbar die Frage, ob Lizenzgebühren fällig werden.
Der EuGH verneinte im Fall des Seniorenheims eine öffentliche Wiedergabe gleich aus zwei Gründen. Zum einen erfolge die Weiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem «spezifischen technischen Verfahren», wie es etwa bei einer Weiterverbreitung über das Internet der Fall wäre. Zum anderen handele es sich bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung nicht um ein „neues Publikum“. Sie seien laut Mitteilung aus Luxemburg bereits bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe der Programme mitgedacht worden.
Eine abschließende Entscheidung im konkreten Rechtsstreit ist das Urteil aus Luxemburg allerdings noch nicht. Die deutschen Gerichte müssen den Fall nun selbst entscheiden, dabei jedoch die Vorgaben des EuGH beachten.
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