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Besuche nur mit Tests und FFP2-Maske
Die Bundesländer haben ihre überarbeiteten Coronaschutzverordnungen veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 13. Dezember umsetzen und auch Pflegeeinrichtungen betreffen. Eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Ländern hat die Bundesregierung zusammengestellt.
Nach der Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten beispielsweise bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens. So werden in Pflegeheimen Test- und Hygieneregeln noch einmal verschärft. Besucher müssten in NRW grundsätzlich FFP2-Masken tragen, heißt es in einer Pressemeldung des Sozialministeriums. Ihnen solle soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssten alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner seien regelmäßig zu testen. In der Branche wird allerdings gemahnt, für eine Testpflicht fehle das Personal.
Auch in anderen Bundesländern ist FFP2 für Besuche in Pflegeheimen Pflicht – beispielsweise in Brandenburg. Um die Bewohner von Pflegeheimen dort vor Ansteckungen mit dem Coronavirus zu schützen, werden in den Einrichtungen ab dem 16. Dezember ebenfalls neue Besuchsregeln umgesetzt. Nach der dann geltenden neuen Eindämmungsverordnung müssen Besucher während ihres Aufenthalts eine FFP-2-Maske tragen, es sei denn, sie machen einen Schnelltest. „Wir hoffen, dass viele Besucher von den Schnelltests Gebrauch machen oder Masken mitbringen, die in gutem Zustand sind und schützen“, sagte Anne Baaske, Geschäftsführerin der Arbeiterwohlfahrt (Awo) Brandenburg. „Es dreht sich alles um den Schutz der Bewohner.“ Die Beschäftigen müssen sich regelmäßig auf das Coronavirus testen lassen und FFP-2-Schutzmasken tragen. Besuche sind nur von einer Person täglich erlaubt.
In Berliner Pflegeeinrichtungen muss sich das Personal jetzt alle zwei Tage einem Corona-Schnelltest unterziehen. Einrichtungen dürfen laut der neuen Verordnung täglich von einer Person für eine Stunde pro Tag Besuch bekommen. Die 1-1-1-Regel gelte aber nicht vom 24. Dezember bis 28. Dezember. Besuchende müssten aber das Negativ-Ergebnis eines Schnelltests vorlegen.
In Mecklenburg-Vorpommern sind Besuche von Montag (21. Dezember) an nur noch mit einem negativen Corona-Test möglich. Der Schnelltest soll möglichst im Heim erfolgen, wie Sozialministerin Stefanie Drese (SPD) am Mittwochabend nach einer Kabinettssitzung sagte. Eine feste Besuchsperson darf den Angaben zufolge täglich ins Pflegeheim, solange das Infektionsniveau unter 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner bleibt. Steigt der Sieben-Tage-Wert über 100, darf es Besuche noch dreimal pro Woche geben, bei einem Wert von über 200 nur noch einmal wöchentlich. Das Personal in Pflegeheimen muss von Montag an zweimal pro Woche getestet werden.
Das Ministerium für Soziales und Integration in Baden-Württemberg teilte mit, dass der Besuch in stationären Pflegeeinrichtungen §nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einer FFP2-Maske bzw. einem Atemschutz, der einen vergleichbaren Standard erfüllt“ zulässig sei. Darüber hinaus ist das Personal zwei Mal pro Woche durch die Einrichtungen mit einem Antigentest zu testen.
Welche Regelungen in den einzelnen Bundesländern gelten, ist den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen. Die Regeln für die einzelnen Länder finden Sie hier.
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