Angebotsplanung
Wie die Personalbemessung die Betreuung verändert
Der Schwerpunkt der Zeitschrift Aktivieren steht im Juli steht ganz im Zeichen der Personalbemessung (PeBem). Heike Jurgschat-Geer ordnet die Betreuungsassistenzen in die Systematik des PeBems ein. Ziel ist, Klarheit zu schaffen angesichts von Missverständnissen und Unsicherheiten, die mit der Einführung des neuen Personalbemessungsverfahrens in den Einrichtungen aufgekommen sind.
Wie die Personalbemessung die Betreuung verändert: Für die zusätzliche Betreuung durch die Betreuungsassistenzen ist gesetzlich ein Stellenschlüssel einer Vollzeitstelle für 20 Pflegeempfängerinnen und -empfänger vorgeschrieben. Für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung wird ein Vergütungszuschlag vereinbart, der ausschließlich von der Pflegekasse bezahlt werden darf.
Zur Umsetzung der neuen Personalbemessung hat der Gesetzgeber in einem ersten Schritt den § 113c SGB XI aus den Ergebnissen des Projektes PeBem entwickelt. Damit wurde, wie die Autorin in der aktuellen Ausgabe ausführt, eine neue Grundlage für die Berechnung des Pflege- und Betreuungspersonals für die allgemeinen Pflegeleistungen eingeführt. „Diese neue Regelung betrifft also nicht die zusätzlichen Betreuungsassistenzpersonen. Sie betrifft nur die Betreuungsfachkräfte, die über die Pflegevergütung im Pflegesatz refinanziert werden“, schreibt Jurgschat-Geer. Hierzu gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche länderspezifische Ausführungsregelungen in den Rahmenverträgen. „Langfristig wird ein bundesweit einheitliches Vorgehen zur Personalbemessung angestrebt. Ob dieses fachlich und sachlich wünschenswerte Ziel jemals erreicht wird, ist aufgrund unterschiedlicher Interessen in einer föderalen Struktur offen“, stellt Jurgschat-Geer fest.
Was das Pflegeberufegesetzt und die Vorbehaltsaufgaben für die Betreuung bedeuten
Die neue berufsrechtliche Regelung in § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) wirkt sich direkt auf die Betreuungspraxis aus. Neben dem § 113c SGB XI wurden mit dem Pflegeberufegesetz die Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachpersonen berufsrechtlich eingeführt. Damit erhält die Einhaltung der Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b SGB XI in Verbindung mit § 4 PflBG eine zentrale Bedeutung für die Alltagspraxis. Die Richtlinien sagen aus: Zusätzliche Betreuungspersonen werden in fachlicher Absprache mit den Pflegekräften tätig. Und sie verbessern und den Umfang der Betreuung quantitativ.
Zusätzliche Betreuungsassistenzen erwerben in ihrer Weiterbildung grundlegendes Wissen in ihrem Arbeitsbereich, um unter Anleitung verantwortungsbewusst arbeiten und ihr Handeln einschätzen zu können. „Sie erwerben damit eine Qualifikation, die dem Qualifikationsniveau (QN) 2 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen könnte“, stellt Jurgschat-Geer fest. Eine offizielle und verbindliche Zuordnung durch die zuständige Bund-Länder-Koordinierungsstelle wurde bisher nicht vorgenommen.
Das PeBeM und zukünftige Entwicklungen
In dem Projekt zum Personalbemessungsverfahren wurden die zusätzlichen Betreuungsassistenzen jedoch mit ihrer Qualifikation dem Niveau 2 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) zugeordnet. Ihre Arbeit wurde in der empirischen Erhebung erfasst und ist in die Berechnung des Personalbedarfs für „Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung“ eingeflossen. Dazu Jurgschat-Geer: „Wenn der Gesetzgeber den Empfehlungen und Berechnungen des PeBeM folgt, dann kann das in der Zukunft Auswirkungen auf den Personalschlüssel und die Refinanzierung haben. Die strikte Trennung zwischen Pflegeassistenzen und Betreuungsassistenzen könnte aufgehoben und zugunsten einer Beschäftigtengruppe mit dem Qualifikationsniveau 2 aufgegeben werden. Dann wäre auch der fixe Stellenschlüssel von 1:20 nicht mehr sachgerecht und eine zusätzliche Vergütung über einen gesonderten Zuschlag überflüssig.“
Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen Aktivieren. Konkrete Ideen für die Angebotsplanung in der Sozialen Betreuung finden sich in der Ideendatenbank des Portals AktivierenPlus. Der Zugang ist mit dem Abonnement der Zeitschrift bereits im Preis integriert und nach einmaliger Registrierung unbegrenzt möglich.
Passend dazu der Beitrag von Heike Jurgschat-Geer: Betreuung kompetenzorientiert organisieren
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