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Betreuung kompetenzorientiert organisieren
In den Einrichtungen hallen neue Abkürzungen durch die Flure: PeBeM, §113c, QN 2, 3 und 4. Auch Fachkräfte im Sozialen Dienst sollten wissen, warum diese Themen für sie relevant sind und sie nicht ausschließlich der Pflege überlassen.
Bislang gab es jedoch keine anerkannte Methode, um den Personalbedarf zu ermitteln. Dieses Problem wurde von dem Team um Professor Wolfgang Rothgang mit dem Projekt „Personalbedarfsbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen“ (PeBeM) gelöst. Das Ergebnis ist ein für das ganze Bundesgebiet einheitliches Personalbemessungsverfahren für Pflegeheime. Und die Erkenntnis, dass Pflegeheime durchschnittlich 30 Prozent mehr Personal benötigen als bislang bewilligt. Um zu klären, welche Qualifikation das Personal haben sollte, haben die Projektverantwortlichen den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) herangezogen. Dieser ordnet die beruflichen Qualifikationen nach unterschiedlichen Niveaus. Das soll deutlich machen, „was die Inhaberin oder der Inhaber einer Qualifikation weiß, versteht und in der Lage ist zu tun“, schreibt Heike Jurgschat-Geer in der aktuellen Ausgabe von Aktivieren.
Viele berufliche Bildungsabschlüsse sind im DQR noch nicht zugeordnet
Die Abkürzungen QN 2, QN 3 und QN 4 stehen also für Qualifikationsniveaus und geben Auskunft über die berufliche Bildung. Eine Pflegefachperson ist wie ein Ergotherapeut oder Physiotherapeut dem Niveau vier zugeordnet. Ein Sozialpädagoge oder eine Sozialpädagogin mit Diplom oder Bachelor sind auf Qualifikationsniveau sechs angesiedelt. Viele berufliche Bildungsabschlüsse sind aber noch gar nicht offiziell zugeordnet. Deshalb haben die Akteure im Projekt selbst eine Einordnung vorgenommen. Danach haben Betreuungsassistenzen das Qualifikationsniveau zwei und ein- oder zweijährig ausgebildete Pflegeassistenten das Niveau drei. Diese behelfsmäßige Zuordnung ist die Grundlage für die Aufteilung der Personalstellen in Qualifikationsniveaus für das Personalbemessungsverfahren.
Betreuungsarbeit muss nach Kompetenzen organisiert werden
Damit die Erkenntnisse in der Praxis wirksam werden, bedarf es einer verbindlichen Einführung und Umsetzung. Dazu hat der Gesetzgeber den ersten Schritt vorgenommen: Er hat im § 113c SGB XI einen bundesweiten Personalschlüssel als Orientierungsgröße aufgenommen. Dieser ist nach drei von vier im Projekt definierten Qualifikationsniveaus differenziert. Pflegeeinrichtungen sind jetzt gefordert, ihre Mitarbeitenden qualifikationsgerecht und kompetenzorientiert einzusetzen und die Arbeit entsprechend zu organisieren.
Betreuungsassistenzen arbeiten unter Anleitung von Fachkräften
„Für die Soziale Betreuung bedeutet das vor allen Dingen, dass die einem Qualifikationsniveau zwei zugeordneten Betreuungsassistenzen ihre Aufgaben in bekannten und stabilen Situationen weitgehend unter Anleitung von Fachkräften erfüllen“, erläutert Jurgschat-Geer. Sie verfügen über grundlegendes Wissen und Fertigkeiten, können in einer Gruppe mitwirken und in der Kommunikation situationsgerecht agieren. Sie besitzen nicht die erforderlichen Kompetenzen zur selbstständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen und zur eigenständigen Gestaltung von Arbeitsprozessen. Für diese Kompetenzen ist ein Abschluss mit Qualifikationsniveau vier oder höher erforderlich.
Klarheit anhand von Praxisbeipielen
Wie sich dies praktisch abbilden lässt, verdeutlichen die Beispiele der Autorin in der aktuellen Ausgabe von Aktivieren.
Passend dazu: Vorbehaltsaufgaben betreffen auch Betreuungsorganisation
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