Angebotsplanung
Vorbehaltsaufgaben betreffen auch Betreuungsorganisation
Die mit dem Pflegeberufegesetz 2020 neu eingeführten Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachpersonen verlangen auch von Betreuungsleitungen, zu prüfen, ob ihre Prozesse gesetzeskonform organisiert sind oder neu ausgerichtet werden müssen.
Unter die Vorbehaltsaufgaben der Pflegefachkräfte fallen nach § 4 Absatz 2 (PflBG)
- die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und
- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
Diese Aufgaben wurden unter einen absoluten Vorbehalt gestellt. Das heißt, sie müssen zwingend von Pflegefachpersonen mit der entsprechenden Berufserlaubnis durchgeführt werden und dürfen nicht delegiert werden. Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist durch den absoluten Vorbehalt beschränkt. Er darf nach § 4 Absatz 3 PflBG keiner anderen Berufsgruppe diese Aufgaben übertragen oder die Durchführung der Tätigkeiten durch Angehörige anderer Berufsgruppen dulden.
Nicht unter Vorbehalt steht die Durchführung und Dokumentation von Pflege- und Betreuungsaufgaben
„Werden die Durchführung und Dokumentation von Maßnahmen delegiert, trägt die Pflegefachkraft die Anordnungsverantwortung und die durchführende Person die Durchführungsverantwortung“, schreibt Pflegeberaterin Heike Jurgschat-Geer in der aktuellen Ausgabe von Aktivieren. Dort macht sie anhand von Beispielen deutlich, wie die Zusammenarbeit von zusätzlichen Betreuungskräften und Pflegefachpersonen organisiert werden kann, sodass Anforderungen und Kompetenzen sinnvoll verbunden werden.Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen Aktivieren.
Weitere Ideen für die Beschäftigung finden sich in der Ideendatenbank des Portals AktivierenPlus. Der Zugang ist für Abonnenten der Zeitschrift bereits im Preis integriert und nach einmaliger Registrierung unbegrenzt möglich.
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