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So handeln Führungskräfte bei Suizidbeihilfe

Suizidbeihilfe ist Thema auch in der Altenpflege. Führungskräfte müssen handeln. Räume für Diskurs, Aufmerksamkeit und Beratung sind essenziell. So gelingt der erste Schritt.

Pastor Nils Christiansen vom Diakonischen Werk Hamburg.
Pastor Nils Christiansen vom Diakonischen Werk Hamburg gab Leitungskräften Impulse für den Umgang mit Suizidbeihilfe in stationären Einrichtungen.. Foto: Daniel George

Wenn ein Mensch in der stationären Altenpflege den Wunsch nach Suizidbeihilfe äußert, stehen Leitungskräfte vor einer doppelten Herausforderung: Sie müssen Haltung zeigen und handlungsfähig sein. Beides geht nur, wenn es in der Einrichtung einen offenen, strukturierten Prozess gibt – bevor der Ernstfall eintritt.

In einer Masterclass auf dem Messekongress der ALTENPFLEGE 2025 in Nürnberg haben Führungskräfte den Weg von der persönlichen Auseinandersetzung hin zu einem konkreten Handlungsleitfaden beschritten. Pastor Nils Christiansen vom Diakonischen Werk Hamburg setzte nachhaltige Impulse. Im Zentrum stand die ethische Reflexion: Wie gehe ich mit Spannungen um – auch mit weltanschaulichen oder religiösen? Welche Rolle spielt meine Haltung im Führungsalltag?

Zentrale Elemente dieser Fürsorgepflicht:

  1. Verantwortungskette klären
    Wer übernimmt im Ernstfall das Steuer? Die Einrichtungsleitung muss gemeinsam mit PDL und Wohnbereichsleitung die Fallverantwortung tragen. Ein Handlungsleitfaden mit klaren Zuständigkeiten schützt vor Lähmung durch Unsicherheit.
  2. Ethikexpertengruppe berufen
    Drei intern benannte Fachkräfte können – unterstützt durch eine externe Moderation – im Bedarfsfall eine ethisch fundierte Begleitung gewährleisten, auch in kleinen Einrichtungen.
  3. Kommunikationswege festlegen
    Jede:r im Haus – auch Fußpfleger:in oder Friseur:in – muss wissen: Eine geäußerte Suizidabsicht wird nicht bagatellisiert, sondern vertraulich an die Heimleitung weitergegeben. Das ist keine Schweigepflichtverletzung, sondern verantwortungsvolles Handeln.
  4. Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden definieren
    Mitarbeitende dürfen sich weder an Planung noch Durchführung beteiligen. Gleichzeitig kann – etwa aus Gewissensgründen – eine Freistellung am Tag der Durchführung ermöglicht werden.
  5. Die Hauptperson im Zentrum behalten
    Der Blick auf die existenzielle Lage des betroffenen Menschen darf nicht verlorengehen. Qualifizierte Gesprächsangebote müssen ermöglicht – oder extern organisiert – werden.
  6. Behörden und Partner einbinden
    Eine proaktive Kommunikation mit der zuständigen Polizeiinspektion und Staatsanwaltschaft, durchführenden Ärzt*innen oder Organisationen schafft Transparenz und Handlungssicherheit.
  7. Hausrecht und Würde wahren
    Einrichtungen sollten Bedingungen formulieren: Wer das Haus betritt, muss sich vorstellen, die Durchführung ankündigen, bis zum Tod bleiben und sich wieder abmelden.

Leitungskräfte müssen vorbereitet sein – mit Haltung, Leitfaden und klarer Kommunikation. So werden sie nicht zu Getriebenen, sondern zu Gestaltenden.

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