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87b-Kräfte führen häufig betreuungsfremde Tätigkeiten aus
Eine nicht repräsentative Online-Umfrage von Heimmitwirkung.de, eine unabhängige Bremer Selbsthilfe-Initiative von Angehörigen und Ehrenamtlichen, hat ergeben, dass zusätzliche Betreuungskräfte oft Tätigkeiten in Pflege und Hauswirtschaft ausführen, die bereits anderweitig abgerechnet werden.

Bei der Frage "Welche Aktivitäten werden durch Betreuungskräfte unterstützt?" im Rahmen der Umfrage von Heimmitwirkung.de antworteten 60 Prozent der zusätzlichen Betreuungskräfte nach §87b, dass sie auch Essen und Trinken anreichen. Foto: Werner Krüper
Der Vorsitzende der BIVA, Dr. Manfred Stegger, fordert daher eine wirksame Kontrolle. Die Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungseinrichtungen im Alter und bei Behinderung (BIVA) e.V. hat die Bremer Intitiative bei der Umfrage unterstützt.
Betreuungskräfte nach §87b SGB XI dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn eine Pflegekraft kurzfristig nicht erreichbar ist, Aufgaben aus den Bereichen Pflege oder Hauswirtschaft übernehmen. Dazu gehört die Begleitung der Toilettengänge oder das Anreichen von Essen. Allerdings dürfen diese Tätigkeiten nicht zu den regelmäßigen Aufgaben gehören. Offenbar wird diese Regelung aber nicht überall eingehalten.
Bei der Frage "Welche Aktivitäten werden durch Betreuungskräfte unterstützt?", antworteten 60 Prozent, dass sie auch Essen und Trinken anreichen, rund 34 Prozent, dass sie auch Toilettengänge unterstützen, und fast 20 Prozent, dass sie sogar pflegerische Hilfstätigkeiten ausüben. Dies habe nicht nur die aktuelle Umfrage ergeben, so heißt es auf Heimwirkung.de, sondern schon 2012 sei dies in einer Studie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV) erkennbar gewesen. Die BIVA ist nach eigenen Angaben auch in ihrer Beratungsarbeit auf solche Fälle gestoßen.
Für die Einrichtungen besteht die Versuchung, diese Kräfte, die von den Pflegekassen zusätzlich bezahlt werden und daher für die Einrichtungen kostenlos sind, für andere Arbeiten einzuplanen, beklagt BIVA Vorsitzender Dr. Manfred Stegger. "Dies geht am Sinn und Zweck des Gesetzes vorbei und dient nicht dem Wohlergehen der Bewohner", so Stegger. "Diese Kräfte sollen ganz gezielt für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung eingesetzt werden." Damit die Gelder der Pflegekassen wirksam für die Versicherten eingesetzt werden, fordert Stegger regelmäßige Kontrollen für diesen Bereich.
Die Betreuungskräfterichtline von 2008 des GKV-Spitzenberband definiert in ihrer Fassung vom 29. Dezember 2014 die Tätigkeiten zusätzlicher Betreuungskräfte klar.
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