Biografiearbeit

Biografische Daten schützen

Das Sammeln biografischer Daten und deren Weiterverarbeitung ist nur zulässig, wenn die betroffene Persone unmissverständlich ihr Einverständnis mit der Verarbeitung der Daten erteilt hat. Jede Pflegeeinrichtung sollte deshalb vor Beginn der Biografiearbeit eine ordnungsgemäße Einwilligung einholen.

Fußballwand, Werner Krüper
Welche Fußballmannschaft liegt einer bestimmten Person am Herzen? Was ist ihr Lieblingsessen? Schläft sie gerne aus, oder nur mit Musik ein? In jedem Fall sind biografische Daten personenbezogene Daten und dürfen ohne das explizite Einverständnis nicht erhoben und verarbeitet werden. Foto: Werner Krüper

Verhaltensweisen, wie beispielsweise Aggressionen, Unruhe, Scham, Arroganz oder Ängstlichkeit, können durch den Lebensweg eines Menschen geprägt sein und das Zusammenleben in einer Pflegeeinrichtung stark belasten. Die biografisch orientierte Pflege- und Betreuung kann dagegen durch Ermittlung der Lebensgeschichte, mögliche Ursachen und Hilfestellungen ergründen.

Dabei ist laut Frank Kälble, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, zu unterscheiden, ob solche Informationen zufällig im Rahmen eines „vertraulichen und privaten“ Gesprächs zwischen dem pflegebedürftigen Menschen und einer Pflege- beziehungsweise Betreuungsperson ausgetauscht werden oder ob die Pflegeeinrichtung das strukturierte Sammeln der Informationen vorgibt. „Während vertrauliche Gesprächsinhalte ohnehin nicht verwertbar sind, kann die strukturelle Informationsermittlung offen durch Fragebögen, Gesprächsrunden oder verdeckt geschehen, indem eine Betreuungsperson bedeutsame Informationen aus Gesprächen oder beobachtetem Verhalten dokumentiert“, schreibt Kälble in der aktuellen Aktivieren.

Datenschutz setzt Biografiearbeit Schranken – Einwilligung erforderlich

Bei aller Berechtigung und Sinnhaftigkeit von Biografiearbeit, werden bei diesem Vorgehen in erheblichem Umfang personenbezogene Daten erhoben. Gerade in Zeiten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind die gesetzlichen Vorgaben zum „Sammeln von Daten“ zu berücksichtigen. „Dies heißt zwar nicht, dass Biografiearbeit grundsätzlich gegen den Datenschutz verstößt, jedoch sind einige Schranken zu beachten“, so Kälble.

Um die Biografiearbeit auf datenschutzrechtlich sichere Füße zu stellen, bleibt laut Kälble als Ausweg die Einwilligung der betroffenen Personen oder deren Vertretung. Jeder Pflegeeinrichtung ist deshalb anzuraten, vor Beginn der Biografiearbeit eine ordnungsgemäße Einwilligung einzuholen.

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