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Zusätzliche Betreuungsleistungen neu geregelt

Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes (PSG) II zum 1. Januar 2017 wird die zusätzliche Betreuung, die aktuell in § 87b SGB XI geregelt wird, § 43b SGB XI überführt. Dadurch wird die zusätzliche Betreuung zu einem leistungsrechtlichen Anspruch der Versicherten.

Paragraphenzeichen auf Papier mit bunten Holzklammern
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Auch wenn der Paragraph 87b SGB XI an dieser Stelle aus dem Gesetz verschwindet, bleiben die darin gefassten Regelungen für die Soziale Betreuung enthalten. Sie werden lediglich in § 43b SGB XI überführt.

Foto: Susanne El-Nawab

Darauf weist Dozent Stephan Dzulko in der Zeitschrift Altenpflege hin. Er ist ehemaliges Mitglied im Beirat des Bundesministeriums für Gesundheit zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der ebenfalls im Januar in Kraft tritt. Einrichtungen, die bisher von der Möglichkeit der zusätzlichen Betreuung keinen Gebrauch machen, müssen diese ab 2017 vorhalten. Dies gilt laut Dzulko nicht nur für vollstationäre Einrichtungen, sondern auch für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Sämtliche anderen bisher geltenden Regelungen für die zusätzliche Betreuung bleiben unverändert bestehen.

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