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Tarifvergütungspflicht gilt auch für Betreuungskräfte
Ab dem 01. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen und fortgeführt werden, die ihre Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich nach einem Tarifvertrag oder zumindest in Höhe einer tarifvertraglichen Vergütung entlohnen. Das Auswirkungen auch für Beschäftigte in der Sozialen Betreuung, unabhängig von ihrer Qualifikation.

Ab September 2022 besteht die Pflicht, Pflege- und Betreuungskräfte nach tarifvertraglichen oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen zu bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrages oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung zu entlohnen. Erfüllen Träger diese Voraussetzung nicht, droht ihnen der Verlust des Versorgungsvertrags.
Die Regelung betrifft sämtliche in der Pflege und Betreuung tätige Kräfte. Das schreibt Peter Sausen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Aktivieren. Einen unmittelbaren Anspruch der Mitarbeitenden gegen den Arbeitgeber gewährt die neue Rechtslage laut Sausen jedoch nicht. “Es bedarf der Umsetzung durch die Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitenden”, so der Experte.
Durch die Neuregelung der Tarifvergütungspflicht wurde demnach keine direkte Anhebung aller bestehenden Gehälter bezweckt. Lediglich “angemessene“ Entlohnung, die zu große regionale Unterschiede verhindert, schreibt Arbeitsrechtler Sausen. Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen Aktivieren.
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