News
Pflege-Mindestlohn gilt ab Oktober auch für Betreuungskräfte
Ab dem 1. Oktober 2015 gilt der Pflege-Mindestlohn auch für die 45.000 Betreuungskräfte in der teil- und vollstationären Altenpflege. Alltagsbegleiter und Assistenzkräfte in der Sozialen Betreuung erhalten damit nicht mehr nur den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8.50 Euro, sondern den höheren Pflege-Mindestlohn.

Der Pflege-Mindestlohn gilt ab Oktober auch für Betreuungskräfte, die als Mini-Jobber beschäftigt werden.
Foto: Susanne El-Nawab
Dieser wird damit auf die Berufsgruppe der Betreuungskräfte ausgeweitet und beträgt pro Stunde 9,40 Euro im Westen und 8,65 Euro im Osten. Hauswirtschaftskräfte sind von den Änderungen jedoch nicht betroffen.
In der letzten Pflegemindestlohn-Kommission war zwischen Gewerkschaften, Arbeitgebern und Regierung vereinbart worden, dass die Betreuungskräfte ab Oktober statt des gesetzlichen Mindestlohns den erheblich höheren Pflege-Mindestlohn bekommen. Das wird jetzt umgesetzt. Der Mindestlohn in der Pflegebranche steigt bis 2017 kontinuierlich auf 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost) an. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2016. Dann wird der Pflege-Mindestlohn auf 9,75 Euro erhöht.
Die Bundesregierung hatte mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes Eins die Zahl der Betreuungskräfte von 25.000 noch einmal um 20.000, auf nunmehr 45.000, erhöht. Derzeit steht eine Betreuungskraft je zwanzig Bewohnern einer Pflegeeinrichtung zur Verfügung, die diese bei der Bewältigung des Alltags unterstützend begleitet und die Pflegekräfte bei den nicht-pflegerischen Aufgaben entlastet.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren