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Impflicht für Beschäftigte in der Altenpflege ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat die auch in Altenheimen geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde zurück.

Mit dem Urteil aus Karlsruhe besteht zumindest rechtliche Klarheit über die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unter anderem in der Altenpflege. Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal, argumentierten die Karlsruher Richterinnen und Richter (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022).
Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor, räumte das Gericht ein. Alternativ bleibe nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, sei nicht zu beanstanden. Generell werde das Recht auf Berufsfreiheit nicht verletzt.
Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist laut der Mitteilung kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien – sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe“.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal bestätigt. „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, sagte der SPD-Politiker am Donnerstag.
Passend dazu: Einrichtungsbezogene Impfpflicht: 47.000 Verstöße registriert
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