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Betreuungsleistungen transparent machen
Reguläre und zusätzliche Betreuungsleistungen lassen sich inhaltlich kaum abgrenzen. Umso wichtiger ist es, Leistungen über die Dokumentation und in der Angebotsplanung transparent zu machen, damit die Kosten der zusätzlichen Betreuungskräfte auch refinanziert werden.

Die Art und der Umfang der Leistungen der Sozialen Betreuung – ohne die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI – ergeben sich aus den Leistungsmerkmalen, die im Rahmen der Vergütungsvereinbarung vereinbart werden. Foto: Kzenon/Fotolia.com
Grundsätzlich soll es sich bei den Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI um zusätzliche Leistungen handeln, wie Rechtsanwältin Anja Möwisch in der Maiausgabe von Aktivieren erläutert. Damit stellt sich die Frage, wie Sie die bisherigen Betreuungsleistungen von den neuen Leistungen abgrenzen. Vor Einführung des Pflegestärkungsgesetzes konnten die Leistungen inhaltlich danach abgegrenzt werden, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI nur den Bewohnern zugutekamen, bei denen eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden war. Dadurch, dass aber mit dem Pflegestärkungsgesetz alle stationären Bewohner berechtigt sind, die Leistungen zu erhalten, fällt eine inhaltliche Angrenzung nach den berechtigten Bewohnern weg.
Beim Vergleich der Konzepte der angebotenen Leistungen der Sozialen Betreuung und des § 87b SGB XI stellt sich aber oft heraus, dass eine inhaltliche Abgrenzung sehr schwierig ist und beide Konzepte inhaltlich fließend ineinander übergehen. Eine inhaltliche Abgrenzung wird daher in der Praxis nur eingeschränkt möglich sein, so wohl nur der Umfang der zeitlichen Leistungen ein sachgerechtes Kriterium ist. Üblicherweise wurden die Sozialen Betreuungsleistungen mit einem Mindestzeitkorridor in der Leistungsvereinbarung beschrieben, wie zum Beispiel mit einem Mindeststundenaufwand von 20 Stunden an Gruppenbetreuung wöchentlich, wobei es keinen gesetzlich beziehungsweise rahmenvertraglich vorgegebenen Mindeststundenaufwand gibt.
Zusätzliche Leistungen separat kennzeichnen
Der in den Leistungsmerkmalen im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen vereinbarte Mindestzeitaufwand für Soziale Betreuung gibt aber einen überprüfbaren Anhaltspunkt, in welchem zeitlichen Umfang Betreuungsleistungen zu erbringen sind, woraus auch ein Personalschlüssel berechnet werden kann. Damit kommt auch der Dokumentation der Art der Sozialen Betreuung und der Konkretisierung des Dienstplanes und Berücksichtigung der Leistungstransparenz eine erhebliche Bedeutung zu. Beispielsweise könnten die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Wochenplan als solche gekennzeichnet und grafisch hervorgehoben werden. Wichtig wäre hier auch die Abgrenzung auf dem Dienstplan der Sozialen Betreuungskräfte. Stellen Sie klar, wer wann für die allgemeine und wer wann für die zusätzliche Betreuung unterwegs ist. Es darf auch nicht unterschätzt werden, dass es für die Bewohner sehr hilfreich ist, wenn sie auch Einzelbetreuungsleistungen erhalten. Ein Beispiel wäre, wenn ein Bewohner auf externen Aktivitäten begleitet wird, was ohne zusätzliche Betreuungsleistungen mit den begrenzten Personalmengen in der Praxis kaum durchführbar wäre. Die Abgrenzung über die Dokumentation ist aber entscheidend. Genauso ist ein zusätzlicher Personalschlüssel vorzuhalten (1:20 statt 1:24 bis 1.1.2015). Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) orientiert sich für seine Qualitätsprüfungen an den Qualitätsprüfungsrichtlinien, in denen sowohl die allgemeine als auch die zusätzliche Betreuung geregelt ist.
Gruppenangebote allein reichen nicht
Zusätzliche Betreuungsleistungen müssen, wie auch schon vor Januar 2015 (wenn damit eine eingeschränkte Alltagskompetenz einherging, was praktisch immer der Fall war) auch für Bettlägerige nachgewiesen werden. Ein Gruppenangebot reicht hier nicht, auch nicht in der allgemeinen Betreuung. Auch bemängelt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) häufig, wenn 87b-Kräfte regelmäßig hauswirtschaftliche oder pflegerische Tätigkeiten übernehmen. Zwar sind die Übergänge häufig fließend. Dennoch ist eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche erforderlich, damit Bewohner tatsächlich in den Genuss von mehr Betreuungsleistungen kommen.
Worauf es im Detail bei der richtigen Umsetzung von 87b-Leistungen in der Praxis ankommt, damit sie auch refinanziert werden können, erfahren Sie in der Rubrik Planen & Organisieren in der Maiausgabe von Aktivieren.
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