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Delegation in der Betreuung: Wer darf was – und wer haftet?
Was dürfen Betreuungskräfte tun und wo liegen die Grenzen? Diese Fragen betreffen alle, die mit pflege- und hilfsbedürftigen Menschen arbeiten. Teams sollten nicht mit Angst an die Arbeit gehen, aber die Grundlagen der Haftung kennen.
Klare Grenzen in fließenden Übergängen
„Darf ich das überhaupt?“ Diese Frage taucht in der Betreuungsarbeit häufig auf. In einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift Aktivieren erläutert Pflegeexpertin Jutta König die rechtlichen Grundlagen: Grundsätzlich dürfen Betreuungskräfte Tätigkeiten durchführen, die sie gelernt haben, die ihnen ordnungsgemäß delegiert wurden und die in den Versorgungsverträgen der Einrichtung vorgesehen sind.
Die Richtlinie nach §53b SGB XI definiert die Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften: Sie sollen Klient:innen zu Alltagsaktivitäten motivieren und sie dabei betreuen und begleiten. Was Betreuungskräfte jedoch nicht tun dürfen, ist klar geregelt: „Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden.“
In der Praxis sind die Grenzen zwischen Alltagsbegleitung und körperbezogener Pflege jedoch oft fließend. Wenn beispielsweise ein:e Bewohner:in beim gemeinsamen Kaffeetrinken Hilfe benötigt, um Tasse oder Kuchen zum Mund zu führen – ist das eine Alltagsaktivität oder eine körperbezogene Maßnahme? Betreuungskräfte sollten aufmerksam sein, nicht dauerhaft für pflegerische oder hauswirtschaftliche Aufgaben herangezogen zu werden.
Die fünf Regeln der Delegation
König betont, dass Betreuungskräfte nicht jede übertragene Aufgabe ausführen müssen. Bei der Delegation gelten fünf wichtige Regeln:
- Delegationsfähigkeit: Die Betreuungskraft muss sowohl theoretisches Wissen als auch praktische Fertigkeiten besitzen. Wer sich eine Tätigkeit nicht zutraut, sollte dies klar kommunizieren.
- Delegationszulässigkeit: Eine Delegation ist nur von Vorgesetzten zulässig. Unter Gleichgestellten handelt es sich lediglich um eine Bitte. Zudem muss die Tätigkeit zum Stellenprofil einer Betreuungskraft gehören.
- Delegationsnotwendigkeit: Die Übertragung muss notwendig sein und darf nicht aus Bequemlichkeit erfolgen.
- Delegationsverbot: Die Einwilligung der betreuten Person muss vorliegen. Keine Handlung darf gegen deren Willen oder wider besseres Wissen durchgeführt werden.
- Delegationszwang: Wer Mitarbeitende zur Übernahme von Tätigkeiten zwingt, die gegen die vorherigen Regeln verstoßen, trägt Mitverantwortung.
Eine Weigerung aus diesen Gründen ist rechtens und bleibt ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Haftung im Schadensfall
In der Betreuungsarbeit kann es vorkommen, dass betreute Personen zu Schaden kommen – sei es durch einen Sturz beim Spaziergang, Verschlucken beim Kaffeetrinken oder Verletzungen bei gemeinsamen Aktivitäten. Bei der Haftung unterscheidet König drei Ebenen:
- Organisationsverantwortung: Trägerhaftung für sächliche und personelle Ausstattung
- Anordnungsverantwortung: Wer Tätigkeiten delegiert, trägt Verantwortung für die korrekte Delegation
- Durchführungsverantwortung: Wer eine Tätigkeit ausführt, haftet für seine Arbeit
Im Schadensfall werden typischerweise drei Fragen untersucht:
- Gab es Hinweise auf mögliche Risiken? War der Schaden vorhersehbar?
- Wurde die erforderliche Sorgfalt angewendet?
- Wo befanden sich die Beteiligten zum Zeitpunkt des Vorfalls?
König beruhigt: „Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.“ Betreuungskräfte, die achtsam mit ihren Klient:innen umgehen, deren Ressourcen kennen und ihre eigenen Grenzen respektieren, haben wenig zu befürchten. Wichtig sei vor allem, sich nicht für regelmäßige pflegerische oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten einspannen zu lassen und im Zweifel Rücksprache mit Vorgesetzten zu halten.
Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen Aktivieren. Ideen für die Betreuung finden sich in der Ideendatenbank des Portals AktivierenPlus. Der Zugang ist mit dem Abonnement der Zeitschrift bereits im Preis integriert und nach einmaliger Registrierung unbegrenzt möglich.
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