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Besuche bedürfnisgerecht ermöglichen

Trotz des Fokus auf den Infektionsschutz dürfen Teilhabe und Lebensqualität nicht auf der Strecke bleiben. Wie Betreuungsteams beiden Aspekten gerecht werden können, dazu zeigt Beraterin Heike-Jurgschat Geer Lösungen auf.

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Der Zutritt des Angehörigen zur Einrichtung allein sichert noch nicht die soziale Teilhabe.

Foto: AdobeStock/Satjawat

Die Einrichtungsverantwortlichen stehen vor der Herausforderung, Lösungen zu finden, die möglichst alle Perspektiven und Interessen berücksichtigen und auf eine breite Akzeptanz aller Beteiligten treffen. Dazu bedarf es eines von der Einrichtung entwickelten, kontinuierlich evaluierten und mit den lokalen Aufsichtsbehörden abgestimmten Besuchskonzepts. Dazu gehört die präzise schriftliche Erfassung der Besucher, schreibt Heike Jurgschat-Geer in der aktuellen Ausgabe von Aktivieren (jetzt probelesen).

Die meisten Verordnungen sehen die Information der Angehörigen zu Hygienemaßnahmen mindestens über einen Aushang vor. Das ergänzende einweisende Gespräch im Rahmen der Anmeldung stellt sicher, dass die Information vom Besucher auch wahrgenommen und verstanden wurde. Gab es in der Vergangenheit keinen besetzten Empfang in der Einrichtung, muss laut Jurgschat-Geer darüber nachgedacht werden, wer die Anmeldung übernehmen kann und welche organisatorischen Maßnahmen dazu ergriffen werden müssen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Organisation des Schutzmaterials für Besucher und des Eingangsbereichs. Das Material muss nicht nur bestellt, aufgefüllt und ausgegeben werden, sondern auch die korrekte Anwendung und Entsorgung ist dem Besucher zu zeigen. Im Eingangsbereich ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Wenn die Besucher registriert und eingewiesen sind, kann der Besuch stattfinden. Der Zutritt des Angehörigen zur Einrichtung sichere noch nicht die soziale Teilhabe, so Jurgschat-Geer. Im Besuchskonzept sollte daher der rechtlich eingeräumte Spielraum im Sinne des Bewohners ausgeschöpft werden. Sie haben ein Recht auf die Wahrung ihrer Privatsphäre. Zum Schutz Dritter kann der Besucher zum Bewohner begleitet werden, dann muss jedoch eine private Unterhaltung möglich sein. Sofern die Landesverordnungen dies zulassen, gehören dazu selbstverständlich auch Besuche auf den Zimmern und Aufenthalte außer Haus.

Mehr dazu steht in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Aktivieren. Weitere Ideen, um der Einsamkeit entgegenzuwirken, gibt es in der Ideendatenbank von AktivierenPlus. Abonnenten haben nach einmaliger Registrierung automatisch Zugriff.