Die Abgabepflicht greift nicht immer, zum Beispiel dann nicht, wenn es um Tanztees, Konzerte und Lesungen geht.
Foto: epd-Bild/Jörn Neumann
24. Jun 2019 | News
Pflegeeinrichtungen werden seit einigen Jahren auch in sozialversicherungsrechtlicher Sicht verschärft geprüft. Um Ärger vorzubeugen, sollten Leitungskräfte aus der Sozialen Betreuung die Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe prüfen.
Die Abgabepflicht greift nicht immer, zum Beispiel dann nicht, wenn es um Tanztees, Konzerte und Lesungen geht.
Foto: epd-Bild/Jörn Neumann
Sie dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Erfasst werden alle Betriebe, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei externe Personen beauftragen.
Doch nicht jedes Engagement eines Künstlers unterfällt der Abgabepflicht, wie Rechtsanwältin Dr. Carolin Kraus aus Bonn im Expertentipp der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Aktivieren klarstellt. "Tanztees, Konzerte und Lesungen unterliegen beispielsweise keiner Abgabepflicht, solange es sich nicht um eine Werbemaßnahme für die Einrichtungen handelt, sondern die Freizeitgestaltung der Bewohner im Vordergrund steht", schreibt die Fachanwältin für Arbeitsrecht. Auf welche Urteile sie sicht genau bezieht und was diese für die Betreuungs- und Öffentlichkeitsarbeit bedeuten, steht in der aktuellen Ausgabe von Aktivieren. Sie kennen die Zeitschrift noch nicht? Dann sichern Sie sich Ihr kostenloses Probeexemplar.
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